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   OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21   

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OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21 (https://dejure.org/2021,6363)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2021 - 1 B 103/21 (https://dejure.org/2021,6363)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 (https://dejure.org/2021,6363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 11; Coronaverordnung § 4 Abs 3 Nr 16; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 14;
    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft; Coronaverordnung; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Die Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen. Die Eilanträge der Betreiberinnen eines Elektronikfachmarktes, eines Bekleidungsgeschäftes und von zwei Gemischtwarenläden bleiben erfolglos.

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    b) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Da die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).

    Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nicht-privilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    "Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).

    Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).".

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Damit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Damit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; es geht, jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    "Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21
    Auch bezogen auf die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • VGH Hessen, 28.04.2020 - 8 B 1039/20

    Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20

    Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser;

  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21

    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21

    Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Davon abgesehen ist aber auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort angebotenen Waren ganzjährig zur Grabpflege und für die Kleingärtnerei benötigt würden, unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 36).

    Auch die Privilegierung von Buchhandlungen ist gerechtfertigt, da diesen insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, Rn. 56).

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

    Das ändert aber nichts daran, dass der Verordnungsgeber den Buchhandel insgesamt mit der oben genannten Begründung grundsätzlich durch die Zuordnung zu den für die Grundversorgung notwendigen Geschäften privilegieren durfte (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris Rn. 52 ff.; auf den besonderen Versorgungsauftrag des Buchhandels abstellend: OVG Bremen, Beschl. v. 23. März 2021 - 1 B 103/21 -, juris Rn. 38 f.).
  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    (a) Dies gilt insbesondere für die grundlegende Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmte Geschäfte des Einzelhandels von der Schließungsanordnung in § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auszunehmen (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 93 f.; 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 135; 23. März 2021 - 3 EN 119/21 - juris Rn. 131; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 244; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 - 11 S 42/21 - juris Rn. 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 - juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 - juris Rn. 35; Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 28a IfSG Rn. 183).
  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Zur Privilegierungen von Buchhandlungen vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Buchhandel für die Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des Bedarfs von Schülerinnen und Schülern und Studierenden ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt und eine Ungleichbehandlung aus diesem Grund gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 17.04.2020 - 11 S 23/20, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 89; NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; a.A. zum Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und zum Buchhandel VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 58).
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